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Erfahre Sie mehr über Ihre Rechte und Pflichten

Transparenz fördert das Vertrauen und Vertrauen erzeugt Sicherheit. Die Gewährleistung Ihrer Sicherheit gehören zu unseren Kernwerten.


Allgemeine Lagerbedingungen

Für Ihre sowie für unsere Sicherheit

Die Leistungen durch Umzugslogistik Sören Oßenbrück (nachfolgend: USO) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern von USO vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen durch USO.

USO hat seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.

USO erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

  • Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
  • Dem Auftraggeber bzw. Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
  • Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
  • USO nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist verpflichtet, USO besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:

  • Feuer, explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile und/oder für andere Lagergüter und/oder Personen befürchten lassen.
  • Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
  • Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken.
  • Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeglicher Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten und Sammlerstücke.
  • Lebende Tiere und Pflanzen.

USO ist berechtigt, die Lagerung der zuvor genannten Güter abzulehnen.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.

USO ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechendem Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, USO ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeiten unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. USO ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit USO die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftszeiten von USO in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen USO unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die USO an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

USO erteilt dem Auftraggeber bzw. Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.

Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Auftraggeber bzw. Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an USO zu zahlen.

Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

Bare Auslagen sind USO sofort auf Anforderung zu erstatten.

Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Ein- und Auslagerungen und späteren Auslagerungen werden nach tariflichen oder ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

Gegenüber dem Anspruch von USO auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers bzw. Einlagerers aufgerechnet werden.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber USO nur verbindlich, wenn es schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist USO gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Der Abschnitt "Lagerverzeichnis" Abschnitt 2 gilt sinngemäß.

USO ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, USO ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

Sollte USO von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch machen, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Auftraggebers bzw. Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

Sollte eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.

Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.

Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch Auftraggeber bzw. Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit USO zu vereinbaren.

Güterschäden

  • USO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn USO gemäß § 472 Abs. 2 im HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
  • Hat USO für gänzlich oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
  • Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem ersten Abschnitt dieses Artikels zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
  • Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Alle anderen nicht-Güterschäden

  • USO ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung, verspäteter Auslieferung oder Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

USO haftet nicht für Schäden, entstanden:

  • infolge höherer Gewalt.
  • durch Verschulden des Auftraggebers bzw. Einlagerers oder des Weisungsberechtigten.
  • durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügung von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme.
  • durch Kernenergie.
  • durch radioaktive Stoffe.
  • durch Energien und Materie die durch radioaktive Stoffe erzeugt worden sind.

USO kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

USO haftet nicht für Schäden, entstanden:

  • durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle und Fette sowie Tiere.
  • infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.

USO haftet nicht für:

  • Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Auftraggeber bzw. Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagergutes eingetreten ist.
  • Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Auftraggeber bzw. Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet.
  • Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen empfindlichen Geräten.
  • Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.

USO kann sich auf die Haftungsausschlüsse in diesem genannten Schadensarten nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die im Abschnitt "Besondere Güter - Hinweispflicht des Auftraggebers bzw. Einlagerers" enthaltene Hinweispflicht des Auftraggebers bzw. Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.

Güterschäden

  • Der Auftraggeber bzw. Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat USO dem Auftraggeber bzw. Einlagerer zu bestätigen.
  • Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 620,00 € (EUR) pro m³, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt USO einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß von USO dem Auftraggeber bzw. Einlagerer bestätigt, so haftet USO in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß im Abschnitt "Haftung des Lagerhalters" -> "Güterschäden"
  • USO ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.

USO kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

USO haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

Der Auftraggeber bzw. Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:

  • offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung, in anderen Fallen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.
  • nicht-offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes an USO schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass die Schäden während der USO obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
  • andere als Güterschäden gemäß Abschnitt "Haftung des Lagerhalters" -> "Alle anderen nicht-Güterschäden" sind innerhalb eines Monates, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.

Mit der Versäumung der Rügefrist gemäß dem zuvor genannten Abschnitts erlöschen alle Ansprüche gegen USO, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.

USO ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Restfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt USO diesen Hinweis, so kann USO sich nicht auf den zuvor genannten Abschnitt berufen.

Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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